Die Bestimmung des relevanten Marktes für spezialisierte medizinische Dienstleistungen – das Urteil des polnischen Obersten Gerichts
Die genaue Abgrenzung des für konkrete Waren oder Dienstleistungen relevanten Marktes ist für die Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene häufig ausschlaggebend. In dem gerade erlassenen Urteil hatte das polnische Oberste Gericht (Az. V CSK 662/15) die Gelegenheit, diese Beobachtung zu bestätigen.
Wie das Oberste Gericht betonte „es gibt zwar die Tendenz, den relevanten Markt eng abzugrenzen, um die Vorschriften anwenden zu können, die dem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung entgegenwirken, diese Tendenz darf jedoch nicht als das Streben nach einer möglichst einengenden Festlegung des relevanten Marktes verstanden werden (…). Als Priorität gilt nämlich nicht eine enge sondern vielmehr eine korrekte Abgrenzung des relevanten Marktes unter konkreten Umständen”.
Infolge der Abgrenzung des relevanten Markts in räumlicher Hinsicht wurde die marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens auf dem relevanten Markt verneint. Dies führte dazu, dass sich die Anwendung der Nichtigkeitssanktion gem. Art. 9 Abs. 3 des polnischen Gesetzes vom 16. Februar 2007 über den Schutz des Wettbewerbs und der Verbraucher (zum Text: ISAP) als unbegründet erwies.
In der Sache war unter anderen die Frage des Umfangs des räumlichen Marktes für Labordienstleistungen, medizinische und mikrobiologische Diagnostik sowie für hormonelle Untersuchungen, strittig. Die Instanzgerichte habe hier den jeweiligen Ballungsraum und nicht das Krankenhaus als maßgebliche Dimension des relevanten Marktes angesehen. Dieser Ansicht folgte auch das Oberste Gericht und wies dabei in der Begründung des Urteils auf solche Faktoren, wie z.B. die Anzahl der im Ballungsraum tätigen Anbieter von Gesundheitsdiensten, die freie Wahl von Anbieter seitens der Kunden, das Fehlen von Kommunikationshindernissen sowie den universalen Zugang zu Laboruntersuchungen, auf.