Regelmäßige Verjährungsfrist im polnischen Zivilrecht – die Neuregelung tritt in Kraft
Heute tritt die neueste Novelle des polnischen Zivilgesetzbuches in Kraft (der Text: ISAP). Ihre grundsätzliche Folge ist die Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist für Ansprüche (6 Jahre statt der bisherigen 10). Die Verjährungsfrist für Ansprüche in Bezug auf wiederkehrende Leistungen sowie für Ansprüche i.Z.m. der Ausübung eines Gewerbes blieb unverändert – sie beträgt 3 Jahre. Mit dem Gesetz werden auch Änderungen eingeführt, die aus Perspektive des Schutzes der Verbraucherinteressen von Bedeutung sind.
Die Verkürzung der allgemeinen Verjährungsfrist für Ansprüche wird zweifellos für die Parteien der Rechtsverhältnisse einen disziplinierenden Charakter haben. Dadurch können ggf. eintretende Beweisschwierigkeiten bei der Ermittlung der Verjährungsfrist und dermzufolge die Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit, Ansprüche geltend zu machen, minimiert werden.
Die Novelle betrifft u.a. die Neuregelung des Ablaufs der Verjährungsfrist. Generell wird die Verjährungsfrist am letzten Tag des jeweiligen Kalenderjahres enden, es sei denn die Verjährungsfrist beträgt weniger als 2 Jahre (Sonderfälle). In Praxis kann das nicht unwesentliche Verlängerung des Ablaufs der 6-jährigen Verjährungsfristen zur Folge haben.
Des Weiteren bezweckt das Gesetz die Einführung der Sonderbestimmungen in Bezug auf die Wirkung der Verjährung der Ansprüche von Gewerbetreibenden gegenüber Verbrauchern. Bisher bekam der Schuldner (Verbraucher) nach dem Ablauf der Verjährungsfrist das Leistungsverweigerungsrecht. Nun wird der Gewerbetreibende nicht mehr vom Verbraucher die Erfüllung der Leistung verlangen. Die Verjährung wird nach der Novelle von Amts wegen berücksichtigt.
Zu erwähnen ist schließlich die Anpassung der bisher in Polen geltenden Vorschriften über Verbrauchsgüterkauf an das letzte Urteil des EU-Gerichtshofes vom 13. Juli 2017 in der Sache C-133/16 (der Text: CURIA).
Siehe auch in AKTUELLES: Die Gewerbeordnung in Polen…