Ausübung des Kabelweiterverbreitungsrechts durch Sendeunternehmen – neueste Novelle des polnischen Urheberrechts
Heute sind die Regelungen des Gesetzes vom 19. Juli 2016 über die Änderung des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Rechte in Kraft getreten (zum Text: ISAP), das zum Ziel hat, die inländischen Vorschriften an die europäischen Standards anzupassen, die sich aus der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (zum Text: Eur-Lex) ergeben.
Zum wesentlichen Bestandteil der Novelle wurde somit die Einführung der gesetzlichen Ausnahme vom Grundsatz des Verwertungsgesellschaftszwangs. Als das Vorbild diente hier des Art. 10 der Richtlinie, nach dem „Mitgliedstaaten dafür sorgen, daß Artikel 9 auf die Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine eigenen Sendungen geltend macht, keine Anwendung findet, wobei es unerheblich ist, ob die betreffenden Rechte eigene Rechte des Unternehmens sind oder ihm durch andere Urheberrechtsinhaber und/oder Inhaber verwandter Schutzrechte übertragen worden sind.“
Die neue Regelung wurde als Art. 21(1) Abs. 1(1) im Gesetz vom 4. Februar 1994 über das Urheberrecht und verwandte Rechte vorgesehen (zum Text: ISAP).
Siehe in VERÖFFENTLICHUNGEN: Die Vereinbarkeit des pauschalen Schadensersatzes…