Das Wesen der urheberrechtlichen Auskunftsansprüche der Verwertungsvereine – wichtiges Urteil des polnischen Obersten Gerichts
Im polnischen Recht wurden Verwertungsvereine mit zahlreichen rechtlichen Instrumenten ausgestattet, die der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dienen. Durch die steigende Anzahl der Gerichtsstreite über ihre Einsetzung in der Praxis können die hierzu geltenden Regelungen des polnischen Gesetzes vom 4. Februar 1994 über das Urheberrecht und die verwandten Rechte immer besser verstanden werden (der Text: ISAP) .
In seinem Urteil wurde vom polnischen Obersten Gerichtshof (Az. IV CSK 653/15) auf ein in der Praxis äußerst wichtiges Werkzeug Bezug genommen, das der Gesetzgeber den Verwertungsvereinen zur Verfügung gestellt hat, nämlich auf Auskunftsansprüche gem. Art. 105 Abs. 2 des o.g. Gesetzes. Danach „kann [ein Verwertungsverein] im Rahmen seiner Tätigkeit verlangen, dass Informationen erteilt und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, die erforderlich sind, um die Höhe der von ihm geltend gemachten Vergütungen und Gebühren zu ermitteln”.
Die dargestellte Entscheidung des Obersten Gerichts erging im Kassationsverfahren infolge des Streits zwischen dem Verwertungsverein und einem der größten inländischen Kabelunternehmen, die auf dem Gebiet Wiederholungssendungen tätig ist. Gegenstand der Entscheidung waren Ansprüche, die durch den Verwertungsverein gem. Art. 105 Abs. 2 poln. Urheberrecht erhoben wurden und die der Einholung von Auskünften zu den Radio- und Fernsehprogrammen dienten, die von der Beklagten in den von ihr betriebenen Kabelnetzen als Wiederholungssendungen ausgestrahlt wurden sowie die Angaben zu den Nutzern dieser Programme.
Siehe auch unter AKTUELLES: Pauschaler Schadenersatz bei Urheberrechtsverletzung…