Die Vorbenutzungsrechte und die eingetragene Marke – Urteil des polnischen Obersten Gerichts (“skin expert”-Fall)

Manchmal muss der Markeninhaber dulden, dass die Marke im guten Glauben von den anderen genutzt wird, die wirtschaftliche Tätigkeit lokal in geringem Umfang ausüben. Es handelt sich dabei um sog. Fälle der Vorbenutzung, die im Art. 160 des polnischen Gesetzes vom 30. Juni 2000 – Recht des gewerblichen Eigentums (zum Text: ISAP) vorgesehen sind. In seinem neuesten Urteil betonte das polnische Oberste Gericht (Az. IV CSK 287/15) die Bedeutung der grundlegenden Voraussetzungen dieser juristischen Konstruktion.

Die Entscheidung des Obersten Gerichts erging infolge der Kassationsklage, die von den Unternehmen erhoben wurde, die Kosmetiksalons betreiben. Im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten machten sie den Schutz der beim polnischen Patentamt eingetragenen Marke geltend. Die Eintragung bezog sich auf Dienstleistungen im Bereich der Hygiene- und Schönheitspflege für den Menschen (Klasse 44 der Nizza-Klassifikation). Das charakteristische und übereinstimmende Element der beanstandeten Bezeichnungen bildeten die Worte „SKIN EXPERT”.

In seinem Urteil setzte sich das Oberste Gericht u.a. mit den grundsätzlichen Fragen der Beurteilung der Markenähnlichkeit und der Verwechslungsgefahr auseinander. Bei der Untersuchung des Begriffs des Durchschnittsverbrauchers wurde auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, z.B. auf das Urteil vom 20. März 2003 in der Rechtssache C-291/00, LTJ Diffusion (zum Text: Curia) oder das Urteil vom 25. März 2010 in der Rechtssache C-278/08, BergSpechte (zum Text: Curia), verwiesen.

Siehe auch andere Beispiele aus der polnischen Rechtsprechung zu Markenrecht unter AKTUELLES: Referenzielle Zeichenbenutzung als Schutzschranke einer Marke…

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