Der Schutz von Reisenden vor der Insolvenz einer Reiseagentur – Beschluss des polnischen Obersten Gerichts
Die gegenwärtigen gesetzlichen Regelungen bieten eine ziemlich große Bandbreite an konkreten Instrumenten, die dem Schutz der Interessen der Reisenden in ihrer Beziehung mit den Veranstaltern und Verkäufern von Reiseleistungen dienen. Eine besondere Stellung nehmen dabei die Regelungen über den Schutz der Reisenden bei der Insolvenz der Reiseagentur ein.
In solchen Fällen ist es ausschlaggebend, den Reisenden die Deckung der Kosten ihrer Rückkehr von der Pauschalreise sowie die Erstattung der von den Kunden geleisteten Zahlungen für die Pauschalreise zu gewährleisten. In Polen wird der Schutz der Kunden vor der Zahlungsunfähigkeit eines Reisebüros durch die Regelungen des Gesetzes über Reiseleistungen vom 29. August 1997 (der Text: ISAP) in der seit dem 17. September 2010 geltenden Fassung vorgesehen.
Gerade mit der Auslegung dieser Vorschriften, und insbesondere der Problematik der Rückerstattung von Zahlungen, die vom Kunden als Anzahlung oder Zahlung für eine Pauschalreise geleistet wurden, die wegen der Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reisebüros nicht zustande gekommen ist, hat sich das Oberste Gericht in seinem Beschluss auseinandergesetzt (Az. III CZP 18/16).
Bei der Auslegung der o.g. Vorschriften hat das Oberste Gericht sowohl die in den in den EU-Richtlinien enthaltenen Regelungen als auch die umfangreiche Rechtsprechung des EuGH in Anspruch genommen. In der Begründung wurde insbesondere auf Art. 7 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (der Text: Eur-Lex) Bezug genommen. Nach der Aufhebung der Richtlinie wurde diese Regelung von Art. 17 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (siehe Eur-Lex) ersetzt.
Siehe auch unter AKTUELLES: Der Schutz von Reisenden bald wieder zeitgemäß…