Ladenschlussgesetz in Polen – neue Regelung bald in Kraft
Der Sejm der RP verabschiedete gerade das Gesetz über die Einschränkung des Handels an Sonn- und Feiertagen und an bestimmten anderen Tagen (der Text: ISAP). An den im Gesetz bestimmten Sonn- und Feiertagen dürfen die Verkaufsstellen weder Handel betreiben noch andere mit dem Handel verbundenen Tätigkeiten ausüben. Das Gesetz sieht eine Reihe von Ausnahmen vom Handelsverbot vor. Die neue Regelung soll am 1. März 2018 in Kraft treten.
Im Mittelpunkt des Gesetzes steht ein an die Verkaufsstellen gerichtetes Verbot für zwei Arten der Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen. Erstens gilt das Verbot für den Handel und die Ausübung von Tätigkeiten, die mit Handel verbunden sind. Zweitens gilt es für die Beauftragung eines Mitarbeiters oder eines Beschäftigten mit der Ausübung der Tätigkeit im Handel und der Ausführung von handelsbezogenen Tätigkeiten. Das erste Verbot widerspiegelt damit den handelsrechtlichen Ansatz, wobei das letztere hat stärkeren arbeitsrechtlichen Bezug.
Die Ausnahmen von solcher Verbotsnorm wurden in einer getrennten Vorschrift geregelt, in der ein umfangreicher Katalog mit 32 Punkten vorgesehen wurde. Das Handelsverbot gilt somit zum Beispiel nicht für Tankstellen, Apotheken, Gewerbebetriebe, für Verkaufsstellen in Hotelbetrieben, für Duty-Free-Zonen, Bäckereien, Konditoreien und Eisdielen sowie für Online-Shops und Online-Plattformen.
Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes wird von den für den Arbeitsschutz zuständigen Verwaltungsbehörde (PL: Inspekcja Pracy) ausgeübt. Die üblichen Zuwiderhandlungen wurden als Ordnungswidrigkeiten eingestuft. Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von 1000 bis zu 100 000 PLN geahndet werden. Die Fälle der bösartigen oder hartnäckigen Zuwiderhandlungen werden dagegen mit der Geldstrafe oder Freiheitsbeschränkungsstrafe bedroht.
Siehe auch in VERÖFFENTLICHUNGEN: Główne kierunki rozwoju ustawy o zwalczaniu nieuczciwej konkurencji……