Transparenzgebot der AGB-Klauseln – Urteil des polnischen Obersten Gerichts
In den Verträgen über Hypothekenkredit, die von den Verbrauchern vor dem Hintergrund des polnischen Rechts abgeschlossen werden, sind Kreditsicherungen in Form von Versicherungspolicen, die von den Banken im Rahmen der sog. bancassurance angeboten werden, zum Standard geworden. Zu typischen Versicherungsfällen gehört ein Todesfall oder eine vollständige dauerhafte Arbeitsunfähigkeit des Kreditnehmers. Derartige Vertragsklausel werden jedoch nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen geprüft.
Dazu erging das Urteil des Obersten Gerichts betreffend den Wortlaut einer derartigen Vertragsklauseln (Az. IV CSK 711/15).
Das Verfahren vor dem Obersten Gericht wurde infolge einer Kassationsklage geführt, die von einem Verbraucher, der die Partei der Gruppenlebensversicherung der Hypothekenkreditnehmer war, sowie von der Bank, erhoben wurde. In dieser Klage beanstandeten der Verbraucher und die Bank die für sie ungünstigen Entscheidungen der Gerichte höherer Instanzen, die in der Streitigkeit gegen Versicherungsgesellschaften ergingen.
Das polnische Oberste Gericht hat in dem Urteil die Reichweite des im Art. 385 § 2 des poln. Zivilgesetzbuches geregelten Transparenzgebotes (der Text: ISAP) besonders intensiv diskutiert.
Siehe auch in AKTUELLES: Missbräuchliche Klausel im vorformulierten Standardvertrag…