Erste „fallbezogene relevante Stellungnahme“ des Präsidenten des Amtes für den Schutz des Wettbewerbs und der Verbraucher – neueste Instrumente des polnischen Rechts in der Praxis
Infolge einer der kürzlich erfolgten Novellierungen des polnischen Gesetzes über den Schutz des Wettbewerbs und der Verbraucher vom 16. Februar 2007 (zum Text: ISAP) wurde dem Präsidenten des Amtes für den Schutz des Wettbewerbs und der Verbraucher (WuVA) eine neue Zuständigkeit zugewiesen, mit der seine bisherigen gesetzlichen Befugnisse verstärkt werden.
Gemäß Art. 31d des o.g. Gesetzes wird von dem Präsidenten des WuVA „sofern er davon ausgeht, dass es durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt ist, vor dem Gericht die für den Fall relevante Meinung betreffend den Schutz des Wettbewerbs und der Verbraucher dargelegt.” Das Ziel dieser Regelung ist es, das Wissen und die Erfahrungen aus dem Amt für den Schutz des Wettbewerbs und der Verbraucher an ordentliche Gerichte zu übertragen.
Auf der dedizierten Unterseite des offiziellen Internet-Portals des Amtes für den Schutz des Wettbewerbs und der Verbraucher (siehe „Istotny pogląd w sprawie”) wurde gerade die erste, auf den heutigen Tag datierte Stellungnahme des Präsidenten des WuVA veröffentlicht, die relevante Meinung in einem konkreten Sachverhalt beinhaltet. Sie bezieht sich auf rechtliche Probleme, die Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht sind. Der Kläger in diesem Verfahren ist der Verbraucherombudsmann, der eine zahlreiche Gruppe von Verbrauchern gegen die Bank (zur Zeit die mBank S.A.) in der Sache über die Klauseln in , (Hypothekendarlehen) in Fremdwährung (CHF) vertritt.