Zivilrechtliche Ansprüche bei unlauteren Geschäftspraktiken – Beschluss des polnischen Obersten Gerichts
Die Unterscheidung der zivilrechtlichen Ansprüche vermögensrechtlicher und nichtvermögensrechtlicher Art hat einen wesentlichen Einfluss auf den Verlauf des gerichtlichen Verfahrens sowie auf die dabei verfügbaren Verfahrensinstrumente.
Dies ist zum Beispiel bei der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts von Bedeutung, weil nach Art. 17 Ziff. 1 der polnischen Zivilprozessordnung (zum Text: ISAP) die Rechtsstreitigkeiten über nicht vermögensrechtliche Ansprüche und die mit ihnen zusammen geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche (bis auf die in dieser Regelung genannten Ausnahmen) in erster Instanz durch Bezirksgerichte (pl. sąd okręgowy) entschieden werden. Bei den letztgenannten muss in der Klageschrift u.a. auch der Wertstreit angegeben werden. Auch die Grundsätze zur Berechnung der Gerichtsgebühren für eine Klage unterscheiden sich je nach Art der Rechtsstreitigkeit.
Auf diese Problematik ging im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Ansprüchen bez. des Verbraucherschutzes das polnische Oberste Gericht in seinem neuesten Beschluss (Az. I CSK 119/16) ein.
In der Begründung dieses Beschlusses stellte das Oberste Gericht fest, dass es sich sowohl bei Ansprüchen, die nach dem Gesetz vom 23. August 2007 über die Vorbeugung der unlauteren Geschäftspraktiken (zum Text: ISAP) geltend gemacht werden können als auch bei den analogen Ansprüchen, die im Gesetz vom 16. April 1993 zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs geregelt sind (zum Text: ISAP), um vermögensrechtliche Ansprüche handelt. Entscheidend dafür solle die wirtschaftliche Natur der beiden Regelungen sowie die einzelnen rechtlichen Instrumente sein, die in ihren Rahmen (z.B. Verjährungsfristen, Aktiv- und Passivlegitimation) vorgesehen sind.
Es ist anzumerken dass, das o.g. Gesetz vom 23. August 2007 über die Vorbeugung der unlauteren Geschäftspraktiken im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (zum Text: Eur-Lex) ins polnische Recht erlassen wurde.